Aktuelle Auflagen, Abstands- und Hygieneregeln in Deiner Fahrschule:

Neues Update:

1. In § 3 BayIfSMV ist von geschlossenen Räumen die Rede. Sind damit auch geschlossene Fahrschulfahrzeuge gemeint?
Ja. Fahrschulfahrzeuge fallen unter den Begriff der „geschlossenen Räume“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV.
(Anm. LBF: Wir warten weiter auf die rechtssichere Klärung, wie es bei der praktischen Motorradfahrausbildung ist.)
2. Wie soll kontrolliert werden, ob Schüler/Schülerinnen regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches unterliegen? Reicht eine mündliche Bestätigung der Schüler/Schülerinnen aus?
Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht es aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.
3. Gilt die 3-G-Regelung auch für theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen?
Nein. Die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung sind nach § 3 Absatz 3 der 14. BayIfSMV von der „3G-Regelung“ ausgenommen. Für im Sinne des §2 Nr.2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen bestehen also keine Zugangsbeschränkungen
4. Kann ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Anwendung durch Laien (Selbsttest) gegebenenfalls auch vor Beginn des Theorieunterrichts bzw. der Fahrstunde durch den unterrichtenden Fahrlehrer vorgenommen werden?
Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuellen in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
Ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Fahrlehrers ist also ausreichend!

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Liebe Fahrschülerinnen und Fahrschüler,
wir freuen uns mit Euch, dass die Fahrausbildung nun endlich am 11.05.2020 weitergehen kann.  Allerdings haben wir einige Auflagen zu beachten, deren Einhaltung sehr wichtig ist und wir uns deshalb entschieden haben erstmal bis zum 18.05.2020 nur praktischen Unterricht abzuhalten, da die Umsetzung leider nicht so schnell erfolgen kann. Dabei hat die Gesundheit aller Beteiligten und die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus absolute Priorität. Wir möchten Euch daher bitten, die folgenden Regeln gewissenhaft einzuhalten, da uns Eure aber auch die Gesundheit unserer Mitarbeiter sehr am Herzen liegt:

  1. Bitte vermeidet so weit wie möglich jeden persönlichen Kontakt mit unseren Mitarbeitern, während der noch bestehenden Infektionsgefahr. Vieles erledigen wir mit Euch telefonisch oder per Mail.
    Vereinbare bitte einen Termin, wenn Du in die Fahrschule kommen musst (z.B. um dich anzumelden, Anträge abzugeben)
  2. Eine Teilnahme am Unterricht und an den Fahrstunden kann nicht stattfinden, wenn Du Dich nicht wohlfühlst, Erkältungssymptome oder Fieber hast.
  3. Bitte melde Dich rechtzeitig vor dem theoretischen Unterricht an, da die Raumkapazität durch die Abstandsregelungen in der Personenzahl begrenzt ist.
  4. Halte Dich bitte an den Mindestabstand von 1,5 m beim Warten und Betreten der Räumlichkeiten.
  5. Nutze bitte unbedingt die vorhandenen Desinfektionsmittel.
  6. Auch vor jeder praktischen Fahrstunde sind die Hände sorgfältig mit Seife zu waschen und/oder zu desinfizieren.
  7. Wenn Du Dich persönlich sicherer fühlst, kannst Du auch Einmalhandschuhe benutzen, die wir ggf. auch bereitstellen.
  8. Außerdem musst du zur Fahrstunde mit einer Mund-Nasenbedeckung kommen.
  9. Bitte habe Verständnis, dass wir die Fahrstunden nur an der Fahrschule beginnen und enden lassen können.
  10. Für die Motorradausbildung benötigst du einen eigenen Helm und eigene Motorradschutzbekleidung

Bürotätigkeit, Prüfungsvorbereitung, Sozialräume

  • Jeder Fahrschüler/ Kunde muss eine Selbstauskunft ausfüllen.
  • Der direkte Kontakt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die absolut notwendigen Kontakte auf den Mindestabstand von 1,5 m zu beschränken.
  • Die Wiederaufnahme der Ausbildung muss individuell abgestimmt werden, um eine Ansammlung von Schülern zur gleichen Zeit im oder vor der Fahrschule zu vermeiden. (Termine telefonisch vereinbaren)
  • Individuelle Beratungen – auch für Neuanmeldungen – sollen möglichst telefonisch oder elektronisch
  • Beratungstermine vor Ort dürfen nur nach vorheriger Absprache erfolgen.
  • Es darf nur immer eine Person (evtl. einer weiteren aus dem gleichen Haushalt) zeitgleich im Raum beraten werden.
  • Alle direkten Beratungsgespräche sind zu dokumentieren (mindestens Name, Anschrift und Telefonnummer ggf. mit Datum und Uhrzeit)
  • Die Kapazitätsgrenzen für alle Räumlichkeiten sind unter Beachtung der Abstandbestimmungen 1,5m (gem. 4. BaIfSMV) festzulegen
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln im Eingangsbereich zusätzlich findet ihr einen Benutzungshinweis vor Ort
  • Mund- Nasenbedeckung muss in allen Räumen getragen werden
  • Tragen eines Schutzes gegen Tröpfcheninfektion (Spuckschutz) an Büroarbeitsplätzen.
  • Möglichst kontaktfreie Seifen- und Desinfektionsspender am Waschbecken
  • Es sind nur Papierhandtücher zu verwenden (keine Stoffhandtücher für Mehrfachnutzung), für eine regelmäßige Entleerung der Aufnahmebehälter für benutzte Handtücher ist zu sorgen
  • Die Desinfektion der PC-Oberfläche, der Türen, Griffe, Schreibutensilien und -unterlagen, Sitz- und Tischflächen – ist nach Benutzung sicherzustellen.
  • Auf stündliches, gründliches Lüften aller Räumlichkeiten und Händewaschen der Mitarbeiter ist zu achten.

Theoretischer Unterricht, Seminare und Schulungen

  • Für jeden Unterrichtsraum muss ein individuelles Sitzplatzkonzept unter der Ermittlung der möglichen Personenzahl auf Grundlage des Mindestabstands von 1,5 m nach allen Seiten erstellt werden
  • Eine Unterrichtsteilnahme ist deshalb nur nach vorheriger Absprache möglich.
  • Zur Desinfektion gilt das uns 1. Aufgeführte entsprechend.
  • Auch während des Unterrichts ist auf Einhaltung der Abstände zu achten, Körperkontakt zu vermeiden und die Unterrichtsmethoden (Verzicht auf Gruppenarbeiten, Rollenspiele etc.) darauf anpassen.
  • Auf stündliches, gründliches Lüften der Räume ist zu achten
  • Auf Getränke und Snacks ist zu verzichten.
  • Beim Verlassen des Unterrichtsraumes an die Einhaltung des Mindestabstands erinnern und immer wieder darauf hinweisen. Wenn möglich Einbahnregelung anwenden.
  • Den Unterrichtsraum nur einzeln verlassen

Praktischer Unterricht

PKW:

  • Bei den Fahrstunden dürfen sich außer dem Fahrlehrer und dem Fahrschüler keine zusätzliche Person im Fahrzeug befinden.
  • Handdesinfektionsmittel muss in jedem Fahrzeug vorhanden sein und ist vor jeder Fahrstunde vom Schüler und Lehrer zu benutzen, zusätzlich sind Einweghandschuhe zu tragen, welche von uns zur Verfügung gestellt werden.
  • Fahrlehrer und Schüler tragen Mund- Nasenbedeckung (Ausnahme von § 23 (4) StVO ist in Bayern geklärt)
  • Eine Desinfektion aller Kontaktflächen und Lüften des Fahrzeugs nach jeder Übungsstunde und in allen Pausen muss durchgeführt werden.
  • Abfahrtkontrollen und Ladungssicherung am Fahrzeug findet nur mit einem Fahrschüler statt. Auf Abstand von mindestens 1,5 m ist zu achten;
  • An- und Abkuppeln (BE/B96) darf nur mit eigenen Arbeitshandschuhen durchgeführt werden.
  • Bei längeren Unterrichtseinheiten (max. 60 Minuten) ist zu beachten, dass ausreichende Pausen eingeplant werden müssen.

Motorradklassen (AM, A1, A2, A, ggf. Mofa und Schuluung B 196):

  • Bei den Fahrstunden dürfen sich außer dem Fahrlehrer und dem Fahrschüler keine zusätzliche Person im oder auf dem Fahrzeug befinden.
  • Um einen direkten Kontakt in den ersten Fahrstunden möglichst zu vermeiden, sollte ein Treffpunkt auf dem Übungsplatz verabredet werden
  • Motorradfahrschüler müssen zwingend selbst mitgebrachte Motorradschutzbekleidung und einen eigenen Helm benutzen
  • Zur Motorradausbildung genügt ein einseitiger Führungsfunk. Der Fahrschüler bringt sein eigenes Kopfhörerset mit; ist das nicht möglich, muss auf besonders sorgfältige Desinfektion geachtet werden und Schutzfolien verwendet werden, die nach jeder Verwendung erneuert werden müssen.
  • Bei Fahrübungen im Schonraum ist darauf zu achten, dass sich keine weiteren Personen in der Nähe aufhalten; sollte der Fahrlehrer bei Hilfestellungen einen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhalten können, muss eine Mund- Nasenbedeckung benutzt werden.
  • Bei längeren Unterrichtseinheiten (max. 60 Minuten) ist zu beachten, dass ausreichende Pausen eingeplant werden müssen.

Aktuelle Auflagen:

Gemäß § 17 i.V.m § 15 4. BayIfSMV  sind ab dem 11.5. der theoretische Fahrschulunterricht sowie die theoretischen Fahrprüfungen zum erstmaligen Erwerb eines Führerscheins wieder zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.
Praktischer Fahrschulunterricht und praktische Fahrprüfungen sind nur für die Dauer von jeweils höchstens 60 Minuten zulässig; für alle Beteiligten gilt Maskenpflicht. Nachschulungen und Eignungsseminare für Besitzer eines Führerschein finden nicht statt. Die Maskenpflicht besteht nur während dem praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung. Ein Hygiene- und Schutzkonzept benötigen die Fahrschulen nicht.“

„In den §§ 15-20 des Teil 6 „Bildung und Kultur“ der 4. BayIfSMV wird nur in § 20 für Kulturstätten (Museen usw.) ein Schutz- und Hygienekonzept vorgeschrieben.

Folgende Fragen sind noch in der Klärung:

  • Beschränkung der praktischen Fahrprüfung auf 60 Minuten, obwohl Prüfungsvorschriften längere Fahrzeiten vorschreiben?
  • Ist der Theorieunterricht und die theoretische Fahrprüfung nur zum erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis oder auch –bei schon vorliegender Fahrerlaubnis- zum Erwerb einer höheren Fahrerlaubnisklasse zulässig?
  • Inwieweit sind Erst-Hilfe-Kurse für Fahrschüler, aber auch für andere Teilnehmer, zulässig?